Begründung der BaFin Leerverkaufsverbot

Die Verfügung beruht auf § 4 Abs. 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Danach hat die BaFin Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Handels mit Finanzinstrumenten oder von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für den Finanzmarkt bewirken können. Sie kann gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 WpHG Anordnungen treffen, um Missstände zu beseitigen und zu verhindern.

Im Zusammenhang mit den jüngsten Entwicklungen an den weltweiten Kapitalmärkten ist eine außergewöhnliche Volatilität bei Schuldtiteln von Staaten der Europäischen Union, deren gesetzliche Währung der Euro ist, zu beobachten. Zudem sind die Renditen von Staatsanleihen in erheblichem Maß gestiegen, die Renditedifferenzen zu deutschen Staatsanleihen haben sich ebenfalls stark ausgeweitet. Ebenso haben sich die Spreads sogenannter Credit Default Swaps, bei denen das Ausfallrisiko von Staaten in die Preisbildung mit einfließt, erheblich ausgeweitet. Dies betrifft insbesondere das Kreditausfallrisiko von mehreren Staaten der Eurozone. Die Finanzmärkte der Euro-Zone sind in derartige Turbulenzen geraten, dass internationale, europäische und nationale Institutionen zu einer bisher beispiellosen Stützungsaktion gegriffen haben. Insgesamt betrachtet liegen damit außergewöhnliche Umstände vor, die in ihrer Gesamtheit erhebliche Nachteile für den Finanzmarkt bewirken können. In dieser Situation hätte ein Einwirken auf die Kurse der erfassten Schuldtitel durch massive Leerverkäufe weitere exzessive Preisbewegungen zur Folge. Diese könnten die Stabilität des Finanzsystems zusätzlich gefährden und würden somit erhebliche weitere Nachteile für den Finanzmarkt nach sich ziehen.

Um der Gefahr dieser Missstände entgegenwirken zu können, ist es erforderlich, Leerverkäufe in den genannten Schuldtiteln zu untersagen. Das Verbot dient des Weiteren der Verhinderung von Marktmanipulationen durch Leerverkäufe. Ein Missstand wäre insoweit dann gegeben, wenn Leerverkäufe zu Zwecken der Marktmanipulation eingesetzt werden, z.B. indem unter Verwendung von Medien Gerüchte gestreut werden, nachdem zuvor eine entsprechende Transaktion eingegangen wurde und der damit bestehende Interessenskonflikt nicht offengelegt wurde (§ 20a Abs. 1 Nr. 3 WpHG i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 MaKonV).

Das Verbot ist geeignet und erforderlich, die genannten Missstände zu verhindern bzw. diesen entgegenzuwirken und damit das Vertrauen der Marktteilnehmer in die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes zu erhalten und zu stärken. Ein milderes, gleichermaßen wirksames Mittel ist nicht ersichtlich. Die gewählte Dauer ermöglicht es den Unternehmen, ihre Handelsaktivitäten über einen längeren Zeitraum mit hinreichender Sicherheit zu planen. Den berechtigten Interessen der Handelsteilnehmer an der Nutzung von Sicherungsinstrumenten wird durch die Ausnahmeregelungen der Verfügungen ausreichend Rechnung getragen, so dass die Beschränkungen des Handels mit Finanzinstrumenten auf das erforderliche Maß beschränkt bleiben. Der Widerrufsvorbehalt ermöglicht es der BaFin, flexibel auf aktuelle Entwicklungen während des Geltungszeitraumes der Verfügung zu reagieren. Insbesondere wird es ermöglicht, das Verbot im Falle einer weitgehenden Beruhigung der Märkte zeitnah aufheben zu können.

Quelle: Seite der BaFin
www.bafin.de