Ist das Einlagegeschäft? Wir haben nachgefragt.

Wir haben einmal einen hypothetischen Fall mit einer deutschen Behörde durchgespielt – ohne überhaupt den Namen eines Unternehmens zu benennen.

Also ein Unternehmen, nennen wir es Glück & Hoffnung, tritt auf dem Markt als LV-Ankaufsgesellschaft auf. Bietet unterschiedliche Modelle zum Abschluß eines Vertrages an und unterstützt den Kunden dabei (über einen Abwicklungsauftrag zum Beispiel), die Verträge gegenüber der LV-Gesellschaft zu kündigen.

Rumms – Fehler Nr 1.

Die Gesellschaft Glück und Hoffnung muß selber den Vertrag kündigen. Eines Abwicklungsauftrages bedarf es dazu nicht. Glück & Hoffnung hat den Vertrag gekauft – Basta. Dem Kunden gehört der Vertrag nicht mehr, also warum etwas für den Kunden abwickeln?

Nun will Glück & Hoffnung das insgesamt für sich aber „leichter“ machen, und läßt den Vertrag, zum Beispiel durch eine Factoring Gesellschaft, ankaufen. Diese Factoringgesellschaft überweist dann das Geld, welches Sie aus der Kündigung des LV-Vertrages bekommen hat, direkt an Glück & Hoffnung. Der Mist ist nur, dies sieht man dann wohl als Einlagegeschäft an. Zumindest wurde dies uns gegenüber
k l a r so geäußert.

Glück & Hoffnung wäre somit Scherben & Verlust.

Nun will Glück & Hoffnung auch Depots ankaufen.

Das Wort wollen sollte so bestehen bleiben, denn „machen“ wäre schon wieder nicht gerne gesehen und könnte zu Scherben & Verlust führen.

Fazit.
Nur LV´s annehmen – alle anderen Produkte mit einem Anwalt der das kann (RA Linnemann aus Radebeul 0351/ 202 514 12-wir bekommen keine Provision dafür!) absprechen und abzeichnen lassen. Macht übrigens Glück & Hoffnung jetzt auch.

Dann wird daraus doch noch das Unternehmen Erfolg & Zufriedenheit!

Prima-finden Sie nicht auch ?